Tipp: So lässt sich das heimische Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Seit 2007 geltende gesetzliche Einschränkung ist verfassungswidrig

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Wer zu Hause arbeitet, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer nun leichter beim Finanzamt geltend machen. (Foto: Charlie Hutton©Fotolia.de)

Eine gute Nachricht für viele Freelancer und Homeoffice-Arbeiter: Sie können ihren heimischen Arbeitsplatz wieder leichter von der Steuer absetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 2007 geltende Regelung gekippt, nach der die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abgesetzt werden konnten, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit war. Wie man nun auch rückwirkend an sein Geld kommt, verrät FirmenWissen-News.

Im Jahr 2007 trat das Steueränderungsgesetz in Kraft. Damit war es für viele Berufstätige nicht mehr möglich, die Kosten für ihr heimisches Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Die Aufwendungen konnten nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitsplatz zu Hause den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte.

Von der Einschränkung waren nicht nur Lehrer betroffen, sondern auch viele freie Mitarbeiter, Freelancer oder Angestellte, die nur teilweise im Homeoffice arbeiteten. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Damit können zum Beispiel Angestellte, ihren Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden ab sofort wieder steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Im Unternehmen steht dem Angestellten kein Ort zum Arbeiten zur Verfügung.

Wer darf auf Erstattung hoffen?

FirmenWissen-News erklärt, wer mit einer Kostenerstattung rechnen kann. Wem das Finanzamt bis heute die steuerliche Erstattung für den Heim-Arbeitsplatz verweigert hat, stehen nun mehrere Wege offen nicht nur in Zukunft, sondern auch nachträglich an sein Geld zu kommen.

1. Fall: Wer etwa noch keine Steuererklärungen für die Jahre ab 2007 abgegeben hat, kann diese nachträglich noch anfertigen und darin die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen.

2. Fall: Wenn die Steuererklärungen für die Jahre seit 2007 bereits beim Finanzamt abgegeben und darin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht angegeben wurden, geht der Steuerzahler wahrscheinlich leer aus. Denn ist die Steuerfestsetzung älter als ein Monat, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr nachgemeldet werden.

3. Fall: Über eine Erstattung freuen können sich hingegen Steuerzahler, die die Kosten angegeben haben - auch wenn diese vom Finanzamt bis jetzt nicht anerkannt wurden. Voraussetzung: Sie müssen binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch eingelegt haben (über den bislang noch nicht endgültig entschieden wurde) oder der Steuerbescheid muss mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen sein.

Der Vorläufigkeitsvermerk wurde 2009 von den Finanzämtern als Reaktion auf die zahlreichen Einsprüche eingeführt. Er befindet sich auf der ersten Seite des Steuerbescheids und bedeutet, dass der Steuerzahler keinen Einspruch wegen des häuslichen Arbeitszimmers einlegen muss, da die Steuerfestsetzung in diesem Punkt im letzten Jahr automatisch offenblieb.

Steuerzahler brauchen Geduld

Nach dem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts werden die Finanzämter die noch offenen Einspruchsverfahren abarbeiten und die Steuerfestsetzung entsprechend ändern. Allerdings müssen sich die Steuerzahler gedulden, da dies wohl einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kostet den Staat nach Ansicht der Deutschen Steuergewerkschaft übrigens über eine Milliarde Euro.

Urteil gibt der Klage eines Hauptschullehrers Recht

Das aktuelle Urteil des höchsten deutschen Gerichts kam schlussendlich zustande, weil der Antrag eines Hauptschullehrer auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vom Schulträger abgelehnt worden war. Der Lehrer arbeitete deshalb gezwungener Maßen zum Teil zu Hause. Das Finanzgericht Münster erklärte daraufhin im Mai 2009 das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer für verfassungswidrig, wenn für eine pflichtbestimmte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Da das Finanzgericht über Fragen des Verfassungsrechts nicht selbst urteilen darf, hatte es den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. MB

Externe Links:

Meldung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil




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