Novellierung des Urheberrechts "zweiter Korb" - seit 1.1.2008 in Kraft
Nach einer Beratungszeit von ca. vier Jahren ist eine weitere Novellierung des Urheberrechts nun vom Gesetzgeber vorgenommen worden. PASSWORD berichtete bereits in seiner Ausgabe vom Juni 2006 vom damals diskutieren Referentenentwurf zur geplanten Gesetzesnovelle.
Die unter dem Titel "zweiter Korb" besprochenen Änderungen des Urheberrechts sollen Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie der EU (2001/29/EG) in deutsches Rechts umsetzen. Der zweite Korb folgt - dies ist überrascht nicht - dem "ersten Korb" aus dem Jahr 2003. Damals wurden die Vorgaben dieser EU-Richtlinie bereits zum Teil im Wege einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes deutsches Recht.
Seit dem 1. Januar 2008 ist die neuerliche Novellierung des Urheberrechtsgesetzes nun geltendes Recht.
Was im Wesentlichen auf uns zukommt:
Verträge über "unbekannte Nutzungsarten" eines Werks möglich
Bislang galt, dass der der Urheber nicht vertraglich regeln konnte, ob sein Werk in der Zukunft in Nutzungsarten verwertet wird, die man Zeitpunkt der beabsichtigen Regelung noch nicht kannte. Man wollte damit den Urheber davor schützen, dass er, eventuell auch unbedacht, keine Teilhabe mehr an solchen Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes hat, die sich erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verwerter ergeben. Für den Verwerter eines Werks war die Regelung allerdings eher hinderlich. Bei Entstehen neuer Nutzungsarten, z. B. Internet, war das neue Nutzungsrecht nachzuerwerben, und dies konnte bei mehreren Urhebern eines Werks gleich mehrfach notwendig werden.
Künftig gilt, dass ein Vertrag über den Erwerb von Nutzungsrechten über noch unbekannte Nutzungsarten möglich ist. Der Vertrag zwischen Urheber und Lizenznehmer muss schriftlich abgeschlossen werden. Vor unbedachten Schritten soll der Urheber dadurch geschützt sein, dass er die Rechtseinräumung im Rahmen einer 3-Monatsfrist widerrufen kann. Erforderlich ist allerdings zuvor eine Information durch den Lizenznehmer über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Verwertung. Der Urheber erhält im Gegenzug einen Vergütungsanspruch für die neue Art der Nutzung.
Bibliotheken, Archive und Museen
Öffentliche Bibliotheken, Archive und Museen, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen, sollen veröffentlichte Werke an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zeigen dürfen. Allerdings darf das betreffende Werk nur in dem Umfang zeitgleich über Leseplätze gezeigt werden, wie die öffentliche Einrichtung an Bestandsexemplaren des Werks innehat - welches eine im Hinblick auf zusätzliche Kosten und Praktikabilität zumindest fragliche Regelung darstellt.
Eine weiterer Aspekt der Novelle für öffentliche Bibliotheken: Sie dürfen per Post-, Fax- und E-Mail Kopien von Werken oder Beiträgen auf Bestellung versenden.
Das Recht, elektronische Kopien auf Bestellung zu versenden besteht jedoch nur in eingeschränktem Umfang: Es gilt, dass ausschließlich grafische Dateien übermittelt werden dürfen und diese auch nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder für Unterrichtszwecke. Schließlich dürfen zugleich keine offensichtlichen Angebote von Verlagen zu "angemessenen Bedingungen" bestehen, womit die Möglichkeit, elektronische Kopien auf Bestellung zu versenden, erheblicher Einschränkung unterliegen könnte.
Kopien zum privaten Gebrauch
Die Herstellung von einzelnen Kopien eines Werks zum privaten Gebrauch bleibt weiterhin zulässig. Allerdings gilt dies nur unter folgenden Voraussetzungen:
Wie bisher dürfen die Kopien nicht zu Erwerbszwecken dienen, und es darf auch kein technischer Kopierschutz umgangen werden.
Überdies gilt auch weiterhin, dass der Betreffende zur Vervielfältigung keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte" Vorlage verwenden darf. Es muss für die Kopie eine legale Quelle verwendet werden - und keine Raubkopie.
Klargestellt wird dies nun auch für den Download von Dateien aus dem Internet.
Wenn es für den Nutzer offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er in diesem Fall keine Privatkopie erstellen. Die Regelung zielt im Wesentlichen auf die Nutzung illegaler Online-Angebote ab, bei denen der Download beispielsweise von Musik oder Filmen kostenfrei möglich ist. Bei solchen Angeboten sollte der Nutzer im Zweifel davon ausgehen, dass das Angebot rechtswidrig ist, und der Download damit ebenfalls.
Vergütung des Urhebers
Der Urheber erhält als Ausgleich für die erlaubten Privatkopien einen Vergütungsanspruch gegenüber den Herstellern von solchen Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme der Vervielfältigungen bestimmt sind. Der Vergütungsanspruch ist durch die Verwertungsgesellschaften geltend zu machen.
Neu und auch bemerkenswert bei dieser Regelung ist, dass bei der Bestimmung der Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen ist, inwieweit für das Werk Kopierschutz besteht, also dementsprechend weniger oder sogar auch keine Privatkopien möglich sind.
Die Kopierschutzmaßnahmen könnten sich letztlich also mindernd auf den an den Urheber zu zahlenden Ausgleich auswirken.
Ausblick:
Die in Kraft getretenen Neuregelungen konnten naturgemäß nicht allen Betroffenen mit ihren widerstreitenden Interessen gerecht werden. Daher wurde in der Tat bereits eine weitere Gesetzesnovelle - "dritter Korb" - diskutiert. Es bleibt zu hoffen, dass dies ebenfalls einige Beratungszeit in Anspruch nehmen wird. Bestehende Unklarheiten wie die in der Praxis relevante Frage, wann denn tatsächlich eine gesondert zu vergütende "neue Nutzungsart" eines Werks vorliegt, werden bis dahin wie gehabt für den Einzelfall von den Gerichten geklärt werden müssen.
Autorin: Rechtsanwältin Simona Keßler
Keßler & Koch Rechtsanwälte, Düsseldorf
Kontakt: skessler@kessler-recht.de
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