Fallstrick Spam-Filterung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe macht sich ein Mitarbeiter strafbar, wenn er ohne Zustimmung des Empfängers an diesen gerichtete E-Mails eigenmächtig aussortiert und löscht.
Damit stellt sich die Frage, ob nicht auch die automatisierte Filterung und Löschung von Spam-Mails im Unternehmen eine Strafbarkeit begründet. Denn in der Regel wird der Empfänger nicht bei jeder Filterung informiert und nach seinem Einverständnis befragt.
Belästigung durch Spam Spam stellt bei der modernen Kommunikation ein erhebliches Belästigungspotential dar. Das Spam-Aufkommen hat sich in den letzten Jahren nahezu exponentiell entwickelt. Die Belästigung hat sich dadurch auch zu einem ernstzunehmenden wirtschaftlichen Faktor entwickelt. Unternehmen bzw. ihre Mitarbeiter müssen nämlich immer mehr Arbeitszeit dazu verwenden, Spam von nützlichen E-Mails zu unterscheiden und auszusortieren. Hierzu wird Arbeitszeit aufgewandt, die für die Erledigung der eigentlichen Aufgaben dann nicht mehr zur Verfügung steht.
Durch Spam wird die Verbreitung von Computerviren zudem gefördert. Zur Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden werden mitunter enorme Summen aufgewandt.
Nicht zuletzt bestehen auch Haftungsfragen, die aus dem Weiterverbreiten von Viren entstehen, falls diese zu einem Schaden führen.
Um dem zu begegnen, setzen Unternehmen Filtersysteme ein, die dazu dienen sollen, durch automatisierte Analyse des Inhalts Spam zu identifizieren und zu löschen.
Strafbarkeitsfalle
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass E-Mails wie Telefonate dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Das Fernmeldegeheimnis wird, neben den einschlägigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, u. a. durch eine besondere Strafvorschrift geschützt.
Nach der Vorschrift macht sich strafbar, wer als Beschäftigter oder Inhaber eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, unbefugt eine einem solchen Unternehmen anvertraute Sendung unterdrückt. Die Strafbarkeit kann also auch gegeben sein, wenn Spam ungenehmigt gelöscht wird, da solche E-Mails auch unter den Begriff "Sendung" fallen.
Betrifft der Fall ein unternehmensinternes Kommunikationssystem, so kommt es allerdings darauf an, ob das Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern als "geschäftsmäßiger Erbringer von Telekommunikationsdiensten" zu qualifizieren ist. Dies wird angenommen, wenn der Arbeitgeber die private Mitbenutzung der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme ausdrücklich oder durch Duldung gestattet. In diesem Fall ist das Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern wie ein sonstiger Provider zu behandeln. Unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme der Dienste bezahlt wird. Die E-Mail gilt dem Unternehmen dann als "anvertraut", wenn sie sich in seinem Gewahrsam befindet, d. h., spätestens, wenn sie vollständig übertragen auf dem Mailserver vorliegt. "Unterdrückt" wird die E-Mail, wenn in den Übermittlungsvorgang derart eingegriffen wird, dass die Nachricht ihr Ziel - den Empfänger - nicht erreicht. Werden E-Mails also, bevor sie an den Empfänger gelangen, gelöscht, kann im Ergebnis von einer solchen Unterdrückung gesprochen werden.
Den Empfänger entscheiden lassen
Die Radikallösung ist, die Privatnutzung des E-Mail-Systems den Mitarbeitern zu verbieten. Dazu gehört auch, dies nicht weiter stillschweigend zu dulden. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, sich die ausdrückliche Zustimmung zur EMail- Filterung jedes Betroffenen vorab einzuholen. Die bessere Alternative ist jedoch, den Nutzer über die Löschung selbst entscheiden zu lassen. So wird gleichzeitig verhindert, dass wichtige Geschäftspost versehentlich mit herausgefiltert wird. Dabei werden vorab automatisiert als Spam erkannte E-Mails in einen für den Nutzer separaten Eingangsordner verschoben. Er kann entscheiden, den Spam zur Kenntnis zu nehmen oder auch, eventuell durch von ihm zu treffende Voreinstellungen, zu löschen.
In jedem Fall sollte sich das Unternehmen bewusst sein, dass die Erlaubnis privater E-Mail-Nutzung bei gleichzeitigem Einsatz von Filtersystemen die Gefahr der Strafbarkeit eröffnet. Vor der Filterung sollte um Erlaubnis gefragt werden oder der Mitarbeiter selbst über das Aussortieren entscheiden dürfen.
Autorin: Simona Keßler
Rechtsanwältin, Düsseldorf
Kontakt: skessler@kessler-recht.de
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